Wer haftet für den Schaden, wenn ein Fahrzeug aus einem Parkhaus gestohlen wird? Hat der Eigentümer immer Anspruch auf Rückerstattung seines Autos? Gibt es je nach Art des Parkplatzes Unterschiede bei der Entschädigung und der Vorgehensweise? Erläuterungen.
Keine Haftung des Parkhausbetreibers
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass, wenn Sie Ihr Auto auf einem öffentlichen Parkplatz oder dem eines privaten Betreibers abstellen, Sie mit diesem Betreiber einen Parkvertrag abschließen, der einem Pachtvertrag gleichkommt. Darüber hinaus in der Regel die Betreiber der meisten Parkhäuser in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung bei Diebstahl und Sachbeschädigung ausdrücklich aus. Auf diese Weise ist der Betreiber nicht verpflichtet, Sie zu entschädigen, wenn Ihr Auto während der Parkdauer gestohlen wird.
Entschädigung erhalten
Unabhängig von der Art des Parkplatzes müssen Sie sich bei Schäden an Ihre Autoversicherung wenden. Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass die Diebstahldeckung eines Versicherungsvertrags nur im Falle eines Einbruchs gilt. Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist, dass Sie zuvor eine Diebstahlversicherung abgeschlossen haben müssen.
Das Verfahren:
Melden Sie den Diebstahl beim nächsten Polizeikommissariat;
Melden Sie den Schaden Ihrem Versicherer (per Post, E-Mail, Telefon…), um eine Entschädigung zu beantragen, zusammen mit Beweisen (Fotos, Quittungen, Rechnungen…) für das gestohlene Auto. Vergessen Sie nicht, die Diebstahlanzeige bei der Polizei beizufügen.
Achtung! Sie haben nur wenige Tage Zeit (Sie sollte hierzu Ihren Vertrag genau durchlesen), um diesen Anspruch bei Ihrem Versicherer zu melden. Nach Ablauf der gesetzten Frist können Sie keine Entschädigung mehr fordern.